§ 87 KAGB
FNA: 7612-3
Fassung vom: 04.07.2013
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 22.12.2023

§ 87 KAGB Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF

§ 87 Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

1Für Verwahrstellen, die mit der Verwahrung von Publikums-AIF beauftragt sind, gelten zusätzlich zu den Vorschriften dieses Unterabschnitts die Regelungen des § 68 Absatz 7, 7 a und 8 sowie des § 69 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend. 2Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der Prüfung nach § 68 Absatz 7 und 7 a eines Treuhänders gemäß § 80 Absatz 3 ganz oder teilweise absehen, soweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und des Umfangs der betriebenen Geschäfte, und wenn in der letzten Prüfung des Treuhänders keine wesentlichen Feststellungen getroffen wurden, angezeigt ist.