1Ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte anderer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags sind nach Maßgabe des § 1 c Abs. 1 UStG vom innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1 a UStG ausgenommen. 2Diese Einrichtungen werden nicht dem in § 1 a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personenkreis zugeordnet. 3Dies hat zur Folge, dass - diesen Einrichtungen grundsätzlich keine USt-IdNr. zu erteilen ist, - bei Lieferungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten an diese Einrichtungen der Ort der Lieferung unter den Voraussetzungen des § 3 c UStG in das Inland verlagert wird und - diese Einrichtungen nur beim innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs der Erwerbsbesteuerung nach § 1 b UStG unterliegen.
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