FNA: 611-7-3-1
Fassung vom: 19.09.1966
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 19.09.1966

7 BewRGr Wertermittlung bei unbebauten Grundstücken (§ 9 BewG)

7 Wertermittlung bei unbebauten Grundstücken (§ 9 BewG)

BewRGr ( Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Richtlinien zur Bewertung des Grundvermögens )

(1) 1Für unbebaute Grundstücke ist das Verfahren, in dem der als Einheitswert festzustellende gemeine Wert (§ 9 Abs. 1 BewG) zu ermitteln ist, im Gesetz nicht besonders geregelt. 2In § 9 Abs. 2 und 3 BewG sind lediglich allgemeine Bewertungsgrundsätze aufgestellt, die bei seiner Ermittlung zu beachten sind. (2)