BFH - Urteil vom 11.03.2015
I R 16/13
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; FGO § 96;
Vorinstanzen:
Niedersächsisches Finanzgericht, vom 14.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 107/11

Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung

BFH, Urteil vom 11.03.2015 - Aktenzeichen I R 16/13

DRsp Nr. 2015/13466

Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung

NV: Die von einer GmbH gezahlten Versicherungsprämien für eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die u.a. das Erkrankungsrisiko der (Gesellschafter-)Geschäftsführer abdeckt, sind dann nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren, wenn die GmbH alleinige Bezugsberechtigte im Versicherungsfall ist.

Es verstößt gegen den klaren Inhalt der Akten und damit gegen § 96 FGO, wenn das Finanzgericht eine verdeckte Gewinnausschüttung im Hinblick auf die Prämien für eine Honorarausfallschutz– bzw. Betriebsunterbrechungsversicherung mit der Begründung verneint, die Versicherungsleistung fließe ausschließlich der Gesellschaft zu und dabei nicht zur Kenntnis nimmt, dass nach dem Vertrag auch die Gesellschafter anspruchsberechtigt sind.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. Februar 2013 6 K 107/11 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie die gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes zum 31. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2005 betrifft.

Im Übrigen wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung zu den Kosten des gesamten Verfahrens wird dem Finanzgericht übertragen.

Normenkette: