Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht vor, wenn sich der Anteilseignerwechsel als rein konzerninterner Vorgang darstellt (§ 8c Abs. 1 Satz 4 KStG n.F.).12) Nach der Konzernklausel liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb nicht vor, wenn:
BeispieleHerr C ist Alleingesellschafter der beiden Gesellschaften D-GmbH und Z-GmbH. Bei der D-GmbH besteht ein Verlustvortrag von 500.000 €. Nun veräußert C seine Beteiligung an der D-GmbH an die Z-GmbH. Für diesen Fall greift die Konzernklausel gem. § 8c Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 KStG n.F., da der C als Veräußerer zu 100 % unmittelbar an der übernehmenden Gesellschaft beteiligt ist. Der Verlustvortrag der D-GmbH bleibt bestehen. Die als Konzernholding geführte H-AG ist Alleingesellschafterin ihrer beiden Tochtergesellschaften T1-GmbH und T2-GmbH. Die T1-GmbH ist wiederum zu 100 % an der E-GmbH beteiligt, die einen Verlustvortrag von 1 Mio. € hat. Nun überträgt die T1-GmbH ihre Beteiligung an der E-GmbH im Wege des Kaufs auf die T2-GmbH. Für diesen Fall greift die Konzernklausel gem. § 8c Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 KStG n.F., da an dem übernehmenden Rechtsträger (T2-GmbH) und an dem übertragenden Rechtsträger (T1-GmbH) jeweils die H-AG zu 100 % beteiligt ist. Der Verlustvortrag der E-GmbH geht nicht unter. |
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