17.4 Auswirkungen bei der Gesellschaft

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17.4.3.3 Ausnahme 1: Konzernklausel

17.40

Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht vor, wenn sich der Anteilseignerwechsel als rein konzerninterner Vorgang darstellt (§ 8c Abs. 1 Satz 4 KStG n.F.).12) Nach der Konzernklausel liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb nicht vor, wenn:

an dem übertragenden Rechtsträger der Erwerber zu 100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und der Erwerber eine natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist (Nr. 1),

an dem übernehmenden Rechtsträger der Veräußerer zu 100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und der Veräußerer eine natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist (Nr. 2),

an dem übertragenden oder dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft zu jeweils 100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist (Nr. 3).

Beispiele

Herr C ist Alleingesellschafter der beiden Gesellschaften D-GmbH und Z-GmbH. Bei der D-GmbH besteht ein Verlustvortrag von 500.000 €.

Nun veräußert C seine Beteiligung an der D-GmbH an die Z-GmbH. Für diesen Fall greift die Konzernklausel gem. § 8c Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 KStG n.F., da der C als Veräußerer zu 100 % unmittelbar an der übernehmenden Gesellschaft beteiligt ist. Der Verlustvortrag der D-GmbH bleibt bestehen.

Die als Konzernholding geführte H-AG ist Alleingesellschafterin ihrer beiden Tochtergesellschaften T1-GmbH und T2-GmbH. Die T1-GmbH ist wiederum zu 100 % an der E-GmbH beteiligt, die einen Verlustvortrag von 1 Mio. € hat.

Nun überträgt die T1-GmbH ihre Beteiligung an der E-GmbH im Wege des Kaufs auf die T2-GmbH. Für diesen Fall greift die Konzernklausel gem. § 8c Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 KStG n.F., da an dem übernehmenden Rechtsträger (T2-GmbH) und an dem übertragenden Rechtsträger (T1-GmbH) jeweils die H-AG zu 100 % beteiligt ist. Der Verlustvortrag der E-GmbH geht nicht unter.