BFH - Beschluß vom 21.03.2001
I B 31/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1149
GmbHR 2001, 678

Geschäftsführer-Vertrag zwischen GmbH und beherrschendem Gesellschafter

BFH, Beschluß vom 21.03.2001 - Aktenzeichen I B 31/00

DRsp Nr. 2001/9176

Geschäftsführer-Vertrag zwischen GmbH und beherrschendem Gesellschafter

1. Nach ständiger BFH-Rspr. ist eine klare und eindeutige, im Voraus getroffene und zivilrechtlich wirksame schuldrechtliche Vereinbarung über einen Leistungsaustausch zwischen einer KapG und ihrem beherrschenden Gesellschafter der Besteuerung der Gesellschaft grds. nur dann zugrunde zu legen, wenn sie tatsächlich durchgeführt worden ist. 2. Hat sich die KapG verpflichtet, ihrem Gesellschafter als Gegenleistung für die Führung der Geschäfte ein monatliches Gehalt zu zahlen, setzt die tatsächliche Durchführung dieser Vereinbarung voraus, dass der fällige Gehaltsanspruch zeitnah erfüllt wird.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine im Januar 1990 gegründete GmbH. Mehrheitsgesellschafter (70 v.H. des Stammkapitals) war in den Jahren 1990 und 1991 (Streitjahre) H.M. Er war in den Streitjahren auch der alleinige Geschäftsführer der Klägerin. Nach dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, den die Klägerin im Januar 1990 mit H.M. abgeschlossen hatte, sollte H.M. neben einer Gewinntantieme ein Jahresgehalt von 66 000 DM erhalten. Dieses sollte in zwölf gleichen Raten monatlich zu den üblichen Lohnzahlungsterminen der Klägerin gezahlt werden.