1.1 Echte Neugründung

...

1.1.2.3 Bilanzielle Einordnung des Gründungsaufwands

1.42

Die Gründung der GmbH ist mit Kosten verbunden. Dazu gehören insbesondere

Notar- und Gerichtskosten,

Beratungskosten (Rechtsanwalt, Steuerberater),

Kosten für Wertgutachten und Genehmigungen,

Kosten der Veröffentlichung,

Auslagenersatz der Gesellschafter.

Die Kosten der Gründung und Eigenkapitalbeschaffung sind im gesetzlichen Normalfall, also wenn keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, von den Gesellschaftern zu tragen. In einem solchen Fall ergeben sich hinsichtlich der Bilanzierung bei der GmbH keine Besonderheiten. Insbesondere bleibt das gezeichnete Kapital unberührt und muss vollständig erbracht werden.

1.43

Es steht den Gesellschaftern aber frei zu vereinbaren, dass die Gründungskosten von der Gesellschaft übernommen werden. Nach h.M.18) muss dies analog § 26 Abs. 2 AktG ausdrücklich in der Satzung geregelt und kann frühestens nach fünf Jahren wieder geändert werden.19) In dieser sind dann die einzelnen (möglichst konkreten) Kostenarten anzugeben bzw. ggf. zu schätzen. Nicht ausreichend ist eine bloße Benennung des Gesamtbetrags.20) Eine formlose Vereinbarung, dass die Gründergesellschafter die Kosten übernehmen, reicht hingegen nicht aus und ist unwirksam.

1.44

Hinweis

Zulässig wäre z.B. die Formulierung: "Die Kosten der Gründung bei Notar, Handelsregister, Veröffentlichung, Steuerberater und Rechtsanwalt trägt die Gesellschaft bis zur Höhe von 2.500 €." Erfahrungsgemäß wird von den Registergerichten ein Betrag von bis zu 10 % des Stammkapitals als Gründungsaufwand akzeptiert.

1.45

Wenn die Kostenübernahme durch die GmbH eindeutig vereinbart wurde, dürfen die Aufwendungen nicht in der Eröffnungsbilanz aktiviert werden (§ 248 Abs. 1 HGB). Zum Teil wird zwar vertreten, dass die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens oder Postens eigener Art möglich ist. Nach h.M. ist dies jedoch nicht zulässig.21) Daraus folgt, dass die Gründungskosten als Aufwand zu behandeln sind und in der Handelsbilanz ein Bilanzverlust auszuweisen ist. Eine Verrechnung des Aufwands mit einer Kapitalrücklage wäre prinzipiell zulässig, müsste aber entsprechend im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Hingegen wäre eine Aufrechnung mit dem gezeichneten Kapital unzulässig, da dieses zwingend mit dem Nennbetrag anzusetzen ist (§ 272 Abs. 1 HGB).

1.46

Fortsetzung Beispiel Rdnr. 1.40

A gründet eine GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 € im Wege der Bargründung. In der Satzung ist ausdrücklich geregelt, dass die GmbH die (einzeln aufgezählten Kosten) von 1.000 € übernimmt. Nach Abschluss des notariellen Vertrags zahlt A seine Bareinlagen ein und begleicht die Rechnungen zunächst aus eigenen Mitteln, so dass er eine Forderung i.H.v. 1.000 € gegen seine GmbH hat.

Lösung

Bank

50.000 €

Gezeichnetes Kapital

50.000 €

Jahresfehlbetrag

- 1.000 €

Verbindlichkeiten

1.000 €

1.47

Wurde die Übernahme der Gründungskosten durch die GmbH nicht in der Satzung ausdrücklich festgelegt, so sind alle Rechtshandlungen und Erfüllungsgeschäfte gegenüber der GmbH zivilrechtlich unwirksam (§ 26 Abs. 3 AktG analog). Zahlungen (z.B. Erstattungen an den Gesellschafter) wären dann als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren.22)