Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob zwischen der Klägerin und der D GmbH (D) sowie der E GmbH (E) ein Organschaftsverhältnis besteht. Darüber hinaus zweifelt der Beklagte die Berechtigung der Klägerin zu einer Teilwertabschreibung an.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform der GmbH die Durchführung der Wirtschaftswerbung und die Vermittlung der Ausstrahlung derselben im Hör- und Fernsehfunk des Saarländischen Rundfunks (SR). Der SR ist alleiniger Gesellschafter der Klägerin. Diese wiederum ist alleinige Gesellschafterin sowohl der D als auch der E.
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