Checkliste: Belegnachweis in Beförderungsfällen |
In Beförderungsfällen ist der Belegnachweis zu führen: |
ja/erl. |
durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a UStG), |
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durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein, |
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durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten sowie |
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in den Fällen der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern. |
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Grundsätzlich sollen diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (vgl. BFH, Urt. v. 01.02.2007 – V R 41/04, BFH/NV, 1059), gleichwohl führt das Fehlen einer der Voraussetzungen aufgrund der Ausgestaltung als Sollvorschrift nicht zwangsläufig zur Versagung der Steuerbefreiung. |
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