Einladungsschreiben

<<Kanzlei Mustermann & Partner>>

<<Testmann GmbH>>

<<z.H. Herrn Thomas Testmann>>

<<Teststraße 1>>

 

<<80539 Teststadt>>

 
 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                    <<DATUM>>

 

 

 

 

<<Sehr geehrter Herr Testmann>>,

grenzüberschreitende Steuergestaltungen müssen dem Fiskus ab 01.07.2020 innerhalb von 30 Tagen gemeldet werden. Scheint diese Meldepflicht vordergründig auf aggressive Steuergestaltungen abzuzielen, sind Wortlaut der EU-Richtlinie und auch der nationalen Regelung deutlich weiter gefasst, wonach auch Unternehmensstrukturen sowie Ausgestaltungen grenzüberschreitender Geschäftsvorfälle der Meldepflicht unterliegen können.

Greift die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen ab 01.07.2020, müssen auch Gestaltungen, die ab dem 25.06.2018 eingeleitet oder umgesetzt worden sind, nachgemeldet werden. Bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro.