Ausübung des sich aus § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG ergebenden Wahlrechts; keine Bindung an Handelsbilanz für Wahlrecht nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995; Verschmelzung als ein in der laufenden Buchführung zu erfassender Geschäftsvorfall; keine nachträglich anderweitige Ausübung des Wahlrechts nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 im Rahmen einer Bilanzänderung oder Bilanzberichtigung
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