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Neues im Mai 2024


Wachstumschancengesetz: Das ändert sich

Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG

  • Alle Personengesellschaften haben nun die Möglichkeit, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren. Dies galt zuvor nur für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften.
  • Nach § 1a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz KStG n.F. wird nunmehr geregelt, dass allein die Zurückbehaltung der Beteiligung an der Komplementär-GmbH, die als wesentliche Betriebsgrundlage zu beurteilen ist, für den fiktiven Formwechsel zum Buchwert nach § 20 Abs. 2 UmwStG unschädlich ist.

Nachversteuerung gem. § 34a Abs. 3 EStG

  • Eine Mitunternehmerschaft, bei der einzelne oder alle Gesellschafter die Begünstigung thesaurierter Gewinne nach § 34a EStG beantragt haben, wird sich wohl regelmäßig nicht für eine Option zur Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft entscheiden. Da die Option gerade für solche Gesellschaften geschaffen wurde, erweist sich die Nachversteuerung offensichtlich als Danaergeschenk. Das gilt auch trotz der Möglichkeit der zinslosen Stundung der Nachzahlung. Die Neufassung des § 34a EStG durch das Wachstumschancengesetz hat – anders als erhofft – insoweit keine Änderung gebracht.

Mindeststeuergesetz

  • Beim Ansatz und der Bewertung latenter Steuern sind Differenzen nicht zu berücksichtigen, die sich aus dem Mindeststeuergesetz und/oder einem ausländischen Mindeststeuergesetz ergeben. Allerdings sind Pflichtangaben im Anhang entsprechend § 285 Nr. 30a HGB und im Konzernhang gem. § 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB in Jahresabschlüssen für Geschäftsjahre geboten, die nach dem 28.12.2023 bzw. nach dem 30.12.2023 enden (Art. 91 Abs. 1 EGHGB).

Eigenkapital und steuerliches Einlagekonto

  • Mit der E-Bilanz für die optierende Gesellschaft werden personenbezogene Kapitalanteile nicht elektronisch übermittelt. Dem entspricht, dass für Personengesellschaften spezifische Berichtsbestandteile wie die Kapitalkontenentwicklung nicht vorgesehen sind.

Umwandlungssteuergesetz: Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen Schwesternpersonengesellschaften

  • Nach Auffassung des BVerG ist § 6 Abs. 5 Saz 3 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ausgeschlossen ist.
  • Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, rückwirkend für Übertragungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000 eine Neuregelung zu treffen.

Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg bei der Bearbeitung Ihrer Personengesellschaftsmandate

Beste Grüße,
Elisabeth Makiseva (Produktmanagerin)