§ 12 InvZulG
FNA: 707-6-1-9
Fassung vom: 07.12.2008
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumsbeschleunigungsgesetz, BGBl. I S. 3950 vom 2009-12-22

§ 12 InvZulG Verzinsung des Rückforderungsanspruchs

§ 12 Verzinsung des Rückforderungsanspruchs

InvZulG ( Investitionszulagengesetz 2010 )

1Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert worden, ist der Rückzahlungsanspruch nach § 238 der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Investitionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des rückwirkenden Ereignisses an, zu verzinsen. 2Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.