§ 14 InsVV
FNA: 311-13-1
Fassung vom: 19.08.1998
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht, BGBl. I S. 3328 vom 2020-12-22

§ 14 InsVV Grundsatz

§ 14 Grundsatz

InsVV ( Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung )

(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen. (2) Der Treuhänder erhält 1. von den ersten 35 000 Euro 5 vom Hundert, 2. von dem Mehrbetrag bis 70 000 Euro 3 vom Hundert und 3. von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert. (3) 1Die Vergütung beträgt mindestens 140 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. 2Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 70 Euro.