§ 18 EigZulG
FNA: 2330-30
Fassung vom: 26.03.1997
Außerkraft mit dem: 2005-12-31
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage, BGBl. I 2005 S. 3680 vom 2005-12-22

§ 18 EigZulG Ermächtigung

§ 18 Ermächtigung

EigZulG ( Eigenheimzulagengesetz )

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung satzweise numeriert mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Vordruck für den nach § 12 Abs. 1 vorgesehenen Antrag zu bestimmen.