§ 19 EGZPO
FNA: 310-2
Fassung vom: 30.01.1877
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272 vom 2023-10-08

§ 19 EGZPO (Rechtskraft und ordentliche Rechtsmittel)

§ 19 (Rechtskraft und ordentliche Rechtsmittel)

EGZPO ( Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung )

(1) Rechtskräftig im Sinne dieses Gesetzes sind Endurteile, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden können. (2) Als ordentliche Rechtsmittel im Sinne des vorstehenden Absatzes sind diejenigen Rechtsmittel anzusehen, welche an eine von dem Tage der Verkündung oder Zustellung des Urteils laufende Notfrist gebunden sind.