§ 2 FördG
FNA: 707-19
Fassung vom: 23.09.1993
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 2785 vom 2001-10-29

§ 2 FoerdG Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

§ 2 Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

FoerdG ( Fördergebietsgesetz )

Begünstigt sind die Anschaffung und die Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die 1. keine Luftfahrzeuge sind, 2. mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen im Fördergebiet gehören und während dieser Zeit in einer solchen Betriebsstätte verbleiben und 3. in jedem Jahr des in Nummer 2 genannten Zeitraums vom Steuerpflichtigen zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat genutzt werden.