§ 2 MitbestG
FNA: 801-8
Fassung vom: 04.05.1976
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311 vom 2021-08-07

§ 2 MitbestG Anteilseigner

§ 2 Anteilseigner

MitbestG ( Mitbestimmungsgesetz )

Anteilseigner im Sinne dieses Gesetzes sind je nach der Rechtsform der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen Aktionäre, Gesellschafter oder Mitglieder einer Genossenschaft.