§ 21 EKV
FNA: 802-45-3
Fassung vom: 19.12.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337 vom 08.06.2007

§ 21 EKV Zuzahlungspflichten der Versicherten und Vergütungsanspruch gegen Versicherte

§ 21 Zuzahlungspflichten der Versicherten und Vergütungsanspruch gegen Versicherte

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben vor jeder ersten Inanspruchnahme - einer Arztpraxis (Vertragsarzt, Vertragspsychotherapeut, Berufsausübungsgemeinschaft, Medizinisches Versorgungszentrum) - einer ermächtigten Einrichtung, - eines ermächtigten Krankenhausarztes, - eines Krankenhauses, wenn es an der ambulanten Versorgung teilnimmt, im Kalendervierteljahr eine Zuzahlung von 10,00 € zu leisten. Der Vertragsarzt ist nicht berechtigt, auf die Zuzahlung zu verzichten oder einen anderen Betrag als 10,00 € zu erheben. Die Zuzahlung entfällt - bei einer Inanspruchnahme aufgrund einer Überweisung aus demselben Kalendervierteljahr, - bei einer Inanspruchnahme aufgrund einer Überweisung aus einem vorhergehenden Kalendervierteljahr zu Auftragleistungen, die ohne Arzt-Patienten-Kontakt durchgeführt werden (z. B. Probeneinsendungen zur Laboratoriumsuntersuchung), - wenn vor der Inanspruchnahme ein aktueller, mit Gültigkeitszeitraum versehener Befreiungsausweis der Ersatzkasse vorgelegt wird, - bei einer Inanspruchnahme ausschließlich zum Zweck von Schutzimpfungen, - bei ausschließlicher Inanspruchnahme von Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen nach § 25 SGB V, Schwangerenvorsorge gemäß § 196 Absatz 1 RVO,