§ 28 BetrAVG
FNA: 800-22-1
Fassung vom: 19.12.1974
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
8. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2759 vom 2022-12-20

§ 28 BetrAVG (Vorgesetzlicher Versorgungsfall)

§ 28 (Vorgesetzlicher Versorgungsfall)

BetrAVG ( Betriebsrentengesetz )

§ 5 gilt für Fälle, in denen der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist, mit der Maßgabe, daß diese Vorschrift bei der Berechnung der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werdenden Versorgungsleistungen anzuwenden ist.