§ 3 EUStBV
FNA: 611-10-14-4
Fassung vom: 11.08.1992
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2020, BGBl. I S. 3096 vom 21.12.2020

§ 3 EUStBV Landwirtschaftliche Erzeugnisse

§ 3 Landwirtschaftliche Erzeugnisse

EUStBV ( Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung )

Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Artikel 39 bis 42 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) gilt auch für reinrassige Pferde, die nicht älter als sechs Monate und im Drittlandsgebiet von einem Tier geboren sind, das im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg befruchtet und danach vorübergehend ausgeführt worden war.