§ 4 SchwbAwV
FNA: 871-1-9
Fassung vom: 25.07.1991
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts, BGBl. I S. 3932 vom 2021-08-20

§ 4 SchwbAwV Sonstige Eintragungen

§ 4 Sonstige Eintragungen

SchwbAwV ( Schwerbehindertenausweisverordnung )

(1) Die Eintragung von Sondervermerken zum Nachweis von weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die schwerbehinderten Menschen nach landesrechtlichen Vorschriften zustehen, ist zulässig. (2) Die Eintragung von Merkzeichen oder sonstigen Vermerken, die in dieser Verordnung (§§ 2, 3, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 3) nicht vorgesehen sind, ist unzulässig.