(1) 1Die Vertragspartner bilden eine Arbeitsgemeinschaft (AG Ärzte/Ersatzkassen), die aus sechs Vertretern der KBV und aus fünf Vertretern des VdAK sowie einem Vertreter des AEV besteht. 2Jeder Partner ernennt Stellvertreter. 3Die Geschäfte werden bei der KBV geführt. 4Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft teil. (2) Die Arbeitsgemeinschaft wird von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragspartners tätig. (3) Die Arbeitsgemeinschaft kann zur Bearbeitung besonderer Fragen Kommissionen bilden. (4) Die Arbeitsgemeinschaft hat die Aufgabe, Bestimmungen des Vertrages verbindlich auszulegen sowie in grundsätzlichen Fragen zu entscheiden, die sich aus der Durchführung des Vertrages ergeben oder eine Änderung des Vertrages notwendig machen sowie zu Fragen der Abrechnung und zur Anwendung der Ersatzkassen-Gebührenordnung (E-
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