§ 6 BpO2000
FNA: 610-4-99
Fassung vom: 15.03.2000
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, BStBl. I S. 710 vom 2011-07-20

§ 6 BpO2000 Ort der Außenprüfung

§ 6 Ort der Außenprüfung

BpO2000 ( Betriebsprüfungsordnung )

1Die Außenprüfung ist in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen durchzuführen. 2Ist ein geeigneter Geschäftsraum nachweislich nicht vorhanden und kann die Außenprüfung nicht in den Wohnräumen des Steuerpflichtigen stattfinden, ist an Amtsstelle zu prüfen (§ 200 Abs. 2 AO). 3Ein anderer Prüfungsort kommt nur ausnahmsweise in Betracht.