§ 64 f BVG
FNA: 830-2
Fassung vom: 22.01.1982
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 2023-12-22

§ 64 f BVG (Verfahrensrechtliche Vorschriften)

§ 64 f (Verfahrensrechtliche Vorschriften)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

(1) 1Die jeweils maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften gelten, soweit nicht Besonderheiten der Versorgung von Kriegsopfern außerhalb des Bundesgebiets eine vereinfachte Regelung bedingen. 2Eine vereinfachte Regelung bedarf der Zulassung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 3Das gilt insbesondere für die Begründung von Bescheiden und die Zuziehung Dritter zum Verfahren. (2) 1Ist ein Bedürfnis vorhanden, kann unbeschadet der §§ 13 bis 15 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ein besonderer Vertreter bestellt werden, wenn dieser und der Antragsteller oder Versorgungsberechtigte einverstanden sind. 2Das Einverständnis des Antragstellers oder Versorgungsberechtigten kann beim Vorliegen besonderer Gründe unterstellt werden. 3§ 15 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (3) § 60 gilt mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Absatzes 4 eine Minderung oder Entziehung der Leistung erst mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des Monats eintritt, in dem der Bescheid oder die Mitteilung bekannt gegeben worden ist. (4) Die Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge arbeiten unmittelbar mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.