§ 7 EfG
FNA: 800-19-3
Fassung vom: 26.05.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen, BGBl. I S. 482 vom 2022-03-23

§ 7 EfG Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers

§ 7 Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers

EfG ( Entgeltfortzahlungsgesetz )

(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern, 1. solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach § 5 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt; 2. wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber (§ 6) verhindert. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.