(1) 1Anspruchsberechtigt nach diesem Vertrag sind alle Versicherten, die ihre Anspruchsberechtigung durch Vorlage der Krankenversichertenkarte oder eines anderen gültigen Behandlungsausweises nachweisen. 2Die Versicherten sind verpflichtet, die Krankenversichertenkarte vor jeder Inanspruchnahme eines Vertragsarztes vorzulegen. 3Die Ersatzkassen werden ihre Mitglieder entsprechend informieren. (2) 1Kostenerstattungsberechtigte Versicherte der Ersatzkassen, die sich nicht nach Abs. 1 ausweisen, sind Privatpatienten. 2Unberührt davon bleiben die Regelungen nach § 21 Abs.
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