§ 8 MitbestG
FNA: 801-8
Fassung vom: 04.05.1976
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311 vom 2021-08-07

§ 8 MitbestG (Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner)

§ 8 (Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner)

MitbestG ( Mitbestimmungsgesetz )

(1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner werden durch das nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats befugte Organ (Wahlorgan) und, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, nach Maßgabe der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags bestellt. (2) § 101 Abs. 2 des Aktiengesetzes bleibt unberührt.