(1) 1Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. 2Abweichend davon verjährt sie 1. nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt, 2. nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 rechtfertigt. 3Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. (2) 1Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78 b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. 2Die Verjährung ruht zudem für die Dauer 1. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens, 2. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und 3. einer Aussetzung des Verfahrens nach § 111. (3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78 c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.
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