R 4c EStR 2005

Fassung vom: 16.12.2005
Inkrafttreten der Fassung: 2003-01-01
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2005-12-16

R 4c EStR 2005 Zuwendungen an Pensionskassen

R 4c " /> R 4c " />

R 4c EStR 2005 Zuwendungen an Pensionskassen

R 4c Zuwendungen an Pensionskassen

EStR 2005 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2005 )

(1) Pensionskassen Als Pensionskassen sind sowohl rechtsfähige Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 1b Abs. 3 Satz 1 Betriebsrentengesetz als auch rechtlich unselbständige Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 18 Betriebsrentengesetz anzusehen, die den Leistungsberechtigten (Arbeitnehmer und Personen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG sowie deren Hinterbliebene) auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewähren. (2) Zuwendungen 1Der Betriebsausgabenabzug kommt sowohl für laufende als auch für einmalige Zuwendungen in Betracht. 2Zuwendungen an eine Pensionskasse sind auch abziehbar, wenn die Kasse ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland hat. (3)