13.1 Zivil- und Steuerrecht

Autor: Bolk

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Ein Eintritt in eine bestehende Personengesellschaft liegt vor, wenn der Neugesellschafter ohne Ausscheiden eines der bisherigen Gesellschafter unentgeltlich oder gegen Zahlung in die Personengesellschaft aufgenommen wird. Zivilrechtlich betrachtet entsteht aufgrund des Eintritts eines weiteren Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft keine neue Gesellschaft. Vielmehr mindern sich die Anteile der bisherigen Gesellschafter auf Grundlage der bisher gültigen Beteiligungsquote in dem Umfang, in dem dem neuen Gesellschafter ein Anteil zuwächst (Zuwachsung gem. §  712 Abs.  2 BGB n.F., §  105 Abs.  3, §  161 Abs.  2 HGB, §  1 Abs.  4 PartGG). Dabei bleibt die Identität der bestehenden Gesellschaft auch in der Rechtsform unberührt. Es liegt keine Vermögensübertragung vor, so dass der Vorgang auch formal einfach zu handhaben ist, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag verlangt die Wahrung der Form. Das gilt sowohl für gewerblich tätige oder geprägte Gesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG, als auch für freiberuflich tätige Berufsausübungsgemeinschaften in der Rechtsform der GbR, PartG oder PartGmbB (§  18 Abs.  4 Satz 2 EStG).

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