14.11 Nießbrauch am Gesellschaftsanteil

Autor: Bolk

14.218

Gegenstand des Nießbrauchs kann auch ein Recht sein (§§  1030, 1068 Abs.  1 BGB). Voraussetzung ist die Übertragbarkeit des Rechts. Maßgebend sind danach die für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften (§  1069 Abs.  1 BGB). Deshalb kann zivilrechtlich wirksam ein Nießbrauch an einem Anteil an einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG1)) mit Zustimmung aller Mitgesellschafter bestellt werden. Dies regelt §  711 Abs.  1 BGB n.F. i.V.m. §  105 Abs.  3 und §  161 Abs.  2 HGB nunmehr ausdrücklich. Eine Eintragung des Nießbrauchs in das Handelsregister kommt nicht in Betracht.2) An Stelle einer dinglichen Bestellung kann auch eine schuldrechtliche Einräumung des Nießbrauchsrechts vereinbart werden, bei der der Nießbraucher den Gesellschaftsanteil treuhänderisch verwaltet und dem Besteller des Nießbrauchs ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückübertragung des Anteils eingeräumt wird (Treuhandlösung).3)

14.219