14.6 Entgeltliche Übertragung des Mitunternehmeranteils

Autor: Bolk

14.75

Ausgangslage

Ergebnis

14.6.1 Veräußerung des Mitunternehmeranteils – Veräußerungsgewinn

14.76

Wird der ganze Mitunternehmeranteil – dazu gehören auch die funktional und qualitativ wesentlichen Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen (dazu Rdnr. 3.117  ff.) – entgeltlich gegen Abfindung oder Kaufpreis auf einen neuen oder einen anderen Gesellschafter übertragen, so realisiert der Altgesellschafter nach §  16 Abs.  1 Nr. 2 EStG einen Veräußerungsgewinn zu dem Zeitpunkt, der den Vereinbarungen als Übergang des zivilrechtlichen oder davon abweichend des wirtschaftlichen Eigentums zugrunde gelegt wird und der Erwerber damit eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gesicherte Rechtsposition erlangt hat (§  39 Abs.  1 oder Abs.  2 Nr. 1 AO).1) Der Veräußerungsgewinn ist nach §  16 Abs.  2 EStG zu ermitteln und bestimmt sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen Kaufpreis und Buchwert des Mitunternehmeranteils, verringert um Veräußerungskosten.2) Das ist beim Erwerb durch eine natürliche Person auch dann der Fall, wenn das Entgelt zwar den Buchwert des Mitunternehmeranteils (Summe der Kapitalkonten in Gesamthands-, Sonder- und Ergänzungsbilanz) im Zeitpunkt der Übertragung übersteigt, aber nicht dessen gemeinen Wert erreicht (Einheitstheorie).