Autor: Bolk |
Neben natürlichen Personen und juristischen Personen (insbesondere GmbHs, AGs) können auch Personenhandelsgesellschaften (OHGs, KGs) ihrerseits Gesellschafter und damit auch Mitunternehmer einer anderen Personengesellschaft sein.1)
Die gleichen Grundsätze gelten auch für eine gewerblich tätige GbR.2) Dies entspricht nach den Entscheidungen des BGH zur Teilrechtsfähigkeit der GbR nunmehr seit dem 01.01.2024 auch § 705 Abs. 1 und 2 BGB n.F.3) Dabei kann eine GbR als Teilnehmerin am Rechtsverkehr sowohl Komplementärin als auch Kommanditistin sein.4)
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