Autor: Bolk |
Der Kommanditist haftet den Gläubigern der KG gegenüber bis zur Höhe seiner Haftsumme unmittelbar (§ 171 Abs. 1 erster Halbsatz HGB). Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird die Haftsumme durch den in der Eintragung im Handelsregister angegebenen Betrag bestimmt (§ 172 Abs. 1 HGB). Wurde die vereinbarte Einlage (Pflichteinlage) geleistet, ist die Haftung den Gläubigern der KG gegenüber ausgeschlossen (§ 171 Abs. 1 zweiter Halbsatz HGB).
Bezogen auf die "Einlage" des Kommanditisten ist wie folgt zu unterscheiden:
Die Hafteinlage1) entspricht als vielfach verwendeter Begriff in der Praxis tatsächlich der Eintragung der Haftsumme im Handelsregister. Vor der Eintragung in das Handelsregister haftet der Kommanditist den Gläubigern der KG gegenüber gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter für Verbindlichkeiten, die vor der Eintragung entstanden sind, wenn er dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat (§ 176 Abs. 1 HGB). |
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