19.5 Entnahmen - Vorweggewinn - Vergütungen

Autor: Bolk

19.17

Einem begünstigten Thesaurierungssteuersatz kann auf Antrag nur der nicht entnommene Gewinn unterworfen werden. Dies erfordert die Ermittlung der Entnahmen und Einlagen, die während des Wirtschaftsjahres getätigt wurden, denn begünstigt ist nur der Steuerbilanzgewinn, der nach Abzug des positiven Saldos aus Entnahmen und Einlagen verbleibt. Dabei folgt die Bestimmung der Entnahmen und Einlagen den Gewinnermittlungsgrundsätzen.1)

19.18

Einlagen sind die Betriebsvermögensmehrungen aus außerbetrieblicher Veranlassung (§  4 Abs.  1 Satz 8 EStG). Die Bewertung erfolgt nach §  6 Abs.  1 Nr. 5 EStG. Die Bewertung erfolgt nach §  6 Abs.  1 Nr. 5 EStG. Soweit die kautelarjuristische Praxis auch von Einlagen spricht, wenn es um die Einzahlungen im Zuge der Erlangung der Gesellschafterstellung geht, gehören diese Beträge steuerrechtlich betrachtet nicht zu den Einlagen. Es handelt sich vielmehr um ein Anschaffungsgeschäft. Der Einzahlung in das Gesellschaftsvermögen aus Anlass des Eintritts als weiterer Gesellschafter steht eine Veräußerung von Anteilen an den Mitunternehmeranteilen der bisherigen Gesellschafter gegenüber.2)

19.18a