19.7 Anrechnung der Gewerbesteuer (§ 35 EStG)

Autor: Bolk

19.33

Soweit auf Antrag von der begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne Gebrauch gemacht wird, sind folgende Grundsätze maßgebend:

Der nicht entnommene Gewinn ist im Veranlagungszeitraum, für den die begünstigte Besteuerung beantragt wird, Teil der Bemessungsgrundlage für die Anrechnung der Gewerbesteuer nach §  35 EStG.

Im Veranlagungszeitraum, in dem die Nachversteuerung erfolgt (§  34a Abs.  4 EStG), gehören die Nachversteuerungsbeträge nicht zu den nach §  35 EStG begünstigten Einkünften.1)

Die Einkommensteuerbelastung auf den Nachversteuerungsbeträgen gehört zur tariflich entstehenden Einkommensteuerschuld. Dieser Betrag bildet zugleich die Obergrenze für die Anrechnung der Gewerbesteuer (Ermäßigungshöchstbetrag, §  35 Abs.  1 Satz 1 EStG).

1)