Autor: Bolk |
Soweit auf Antrag von der begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne Gebrauch gemacht wird, sind folgende Grundsätze maßgebend:
Der nicht entnommene Gewinn ist im Veranlagungszeitraum, für den die begünstigte Besteuerung beantragt wird, Teil der Bemessungsgrundlage für die Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG. |
Im Veranlagungszeitraum, in dem die Nachversteuerung erfolgt (§ 34a Abs. 4 EStG), gehören die Nachversteuerungsbeträge nicht zu den nach § 35 EStG begünstigten Einkünften.1) |
Die Einkommensteuerbelastung auf den Nachversteuerungsbeträgen gehört zur tariflich entstehenden Einkommensteuerschuld. Dieser Betrag bildet zugleich die Obergrenze für die Anrechnung der Gewerbesteuer (Ermäßigungshöchstbetrag, § 35 Abs. 1 Satz 1 EStG). |
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