(1) 1Auf die steuerpflichtigen Umsätze ist der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steuertatbestand eintritt. 2 Jedoch a) ist in den in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 genannten Fällen der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steueranspruch entsteht; b) ist in den in Artikel 10 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 genannten Fällen der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Gegenstände zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden. (2) Die Mitgliedstaaten können im Falle einer Änderung der Sätze: - in den unter Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Fällen eine Regulierung vornehmen, um dem Satz Rechnung zu tragen, der zum Zeitpunkt der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden ist; - alle geeigneten Übergangsmaßnahmen treffen. (3) Der Normalsatz der Mehrwertsteuer wird von jedem Mitgliedstaat auf einen bestimmten Vomhundertsatz der Besteuerungsgrundlage festgesetzt, der für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist. (4)
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