15.6 Ausscheiden von Todes wegen

Autor: Bolk

15.101

Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus der Personengesellschaft aus, und ist keine Nachfolge der Erben in die Gesellschafterstellung vorgesehen, haben die Erben einen schuldrechtlichen Abfindungsanspruch (§  728 BGB n.F. bzw. §  738 Abs.  1 Satz 2 BGB a.F., §  105 Abs.  3 i.V.m. §  161 Abs.  2 HGB) gegen die den Betrieb der Personengesellschaft fortführenden Gesellschafter.1) Die Rechtsfolge ergibt sich bei haftenden Gesellschaftern unmittelbar aus §  Abs.  Nr. 1 n.F. bzw. §  Abs.  Nr. 1 a.F., bei Partnerschaftsgesellschaften aus §  Abs.  und kann bei Kommanditisten in Abweichung von §  auf einer im Gesellschaftsvertrag beruhen. Der Gesellschaftsanteil wird nicht gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§  ), sondern geht unmittelbar im Wege der  auf die verbleibenden Gesellschafter nach Quote über (§  Abs.  n.F.). Der erworbene Gesellschaftsanteil verliert mit der Anwachsung seine rechtliche Selbständigkeit und verbindet sich mit dem vorhandenen Anteil zu einem einheitlichen Gesellschaftsanteil. Trotz zivilrechtlich gänzlich anderer Veranlassung gelten die vorstehenden Grundsätze (siehe oben  ff.) zum Ausscheiden unter Lebenden im Hinblick auf die Bilanzierung zum Zeitpunkt des Ausscheidens einschließlich Abfindungsbilanz (Abschichtungsbilanz) und die Fortschreibung der Bilanzposten in gleicher Weise beim Ausscheiden von Todes wegen mit Abfindung an den oder die Erben.