I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1965, ob im Streitjahr eine Berichtigung des Bilanzansatzes der Wertpapiere, die im Hinblick auf die Entnahme von Bezugsrechten in den Vorjahren erforderlich ist, nach dem Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs erfolgsneutral zu Buchwerten oder erfolgswirksam zu Teilwerten durchzuführen ist.
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