3.1 Sonderbilanz

Autor: Bolk

3.1.1 Verpflichtung zur Aufstellung der Sonderbilanz

3.1

Zum Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) gehören nicht nur die zum Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen, §  39 Abs.  2 Nr. 2 Satz 2 AO) gehörenden Wirtschaftsgüter und Schulden, sondern auch die den Gesellschaftern (Mitunternehmern) zuzurechnenden Wirtschaftsgüter und Schulden, die dazu geeignet und bestimmt sind, der Personengesellschaft selbst zu dienen (Sonderbetriebsvermögen I; siehe unten  ff.) oder die zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung an den Personengesellschaft eingesetzt werden bzw. durch diese veranlasst sind (; siehe unten  ff.). Während die Wirtschaftsgüter und Schulden, die zum Gesellschaftsvermögen gehören, in der Steuerbilanz der Gesellschaft ausgewiesen werden (§  Abs.  ), sind die Wirtschaftsgüter und Schulden im Sonderbetriebsvermögen jeweils in der eines Gesellschafters zu bilanzieren. Soweit mehrere Gesellschafter Inhaber von verschiedenen Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens sind, ist für jeden Gesellschafter eine Sonderbilanz aufzustellen. Die Verpflichtung zur Aufstellung trifft die Geschäftsführung der Personengesellschaft und nicht den einzelnen Gesellschafter. Dabei sind Wahlrechte nach Vorgaben des Gesellschafters wahrzunehmen. Seine Mitwirkung ist in diesen Fällen notwendig und sollte dokumentiert werden (siehe dazu ).