Autor: Bolk |
§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG regelt nicht die erfolgsneutrale Übertragung eines Wirtschaftsguts ausdem Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO n.F.) unmittelbar in das Gesellschaftsvermögen einer anderen – ggf. auch erst zu diesem Zweck gegründeten – Personengesellschaft mit gleichen Beteiligungsverhältnissen. Aus diesem Grund hat die Finanzverwaltung1) selbst bei vollständiger Beteiligungsidentität die Bewertung des Transfers mit dem Teilwert und damit die Aufdeckung stiller Reserven verlangt.
1) | BMF-Schreiben v. 08.12.2011 – |
Nach Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit durch das BilMoG mit Wirkung ab 2010 führt die Veräußerung mit Wirkung für die Handelsbilanz zur Gewinnrealisation i.H.v. 3.000.000 Euro. Der Jahresüberschuss erhöht – vorbehaltlich Entnahmen – dem Gesellschaftsvertrag zufolge die Kapitalanteile der Kommanditisten, und zwar für A um 2.400.000 Euro und für B um 600.000 Euro.
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