14.1 Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften

Autor: Bolk

14.1

Die Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft, insbesondere einer KG, ist ein Recht, das einer selbständigen Verfügung darüber vorbehaltlich der Zustimmung der anderen Gesellschafter zugänglich ist.1) Führt diese Verfügung zivilrechtlich betrachtet zu einer Abtretung des Gesellschaftsanteils (§§  398, 413 BGB) an einen Dritten oder einen anderen Gesellschafter, so ist von einem Gesellschafterwechsel die Rede. Dies kann entgeltlich im Wege der Veräußerung oder unentgeltlich aufgrund einer Schenkung geschehen.2) Aus steuerrechtlicher Sicht handelt es sich um die Übertragung bzw. den Erwerb eines Mitunternehmeranteils in der Weise, dass nunmehr dem Erwerber die Anteile an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern zugerechnet werden, denn die Beteiligung ist als solche kein Wirtschaftsgut, sondern verkörpert die quotale Berechtigung des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen, das steuerrechtlich betrachtet als Gesamthandsvermögen gilt (§  Abs.  Nr. 2 Satz 2 n.F.). Der Gesellschafterwechsel unterfällt nicht §  . Ob es zur Aufdeckung stiller Reserven kommt, hängt folglich nicht von der Ausübung eines Wahlrechts ab, sondern von der Frage, inwieweit der Übertragung des Mitunternehmeranteils ein Entgelt als Gegenleistung für die Übertragung des Anteils gegenübersteht.