7.6 Gewerbesteuerrückstellung und -anrechnung

Autor: Bolk

7.6.1 Gewerbesteuerbelastung

7.70

Die Unterpersonengesellschaft ist Schuldnerin der Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Die Gewerbesteuerrückstellung ist deshalb ausschließlich in der Handels- und Steuerbilanz der Untergesellschaft zu passivieren. Die Oberpersonengesellschaft unterhält ihrerseits ebenfalls einen Gewerbebetrieb, für den sie selbst Steuerschuldnerin ist. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags auf Ebene der Obergesellschaft ist die Beteiligung am Gewerbeertrag der Untergesellschaft im Verlustfall nach § 8 Nr. 8 GewStG hinzuzurechnen und bei positivem Anteil am Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2 GewStG zu kürzen.1)

7.71