Autor: Bolk |
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG kann die Begünstigung der durch Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven1) nach den Regeln des § 6b EStG nur unabhängig von der Bilanzierung und Bewertung in der Handelsbilanz in Anspruch genommen werden. Die Rechtslage zwingt dazu, das Wahlrecht, eine Rücklage bilden zu wollen, durch Aufstellung einer selbständigen – von der Handelsbilanz abweichenden – Steuerbilanz (§ 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV, § 5b Abs. 1 Satz 3 EStG) auszuüben (zur Frage, ob § 6b EStG auch im Wege der Überleitungsrechnung, § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV, § 5b Abs. 1 Satz 2 EStG, in Anspruch genommen werden kann, siehe Rdnr. 20.9 ff.).
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