Allgemeines - Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung sind Bar- und Sachleistungen (§§ 21 - 22 SGB I). - Zur Rechtsnachfolge bei diesen Leistungen >§§ 56 - 59 SGB I Krankenversicherung Steuerfrei sind auch Leistungen aus einer ausländischen Krankenversicherung (>BFH vom 26. 05. 1998 - BStBl II S. 581). Unfallversicherung Die Steuerfreiheit kann auch für Leistungen aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht kommen (>BFH vom 07. 08. 1959 - BStBl III S. 462).
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