Trotz Übertragung von Sachgesamtheiten steht das Wahlrecht des § 24 UmwStG in folgenden Fällen nicht zur Verfügung:
12.17 | |
![]() | Unentgeltliche Aufnahme einer natürlichen Person in eine Personengesellschaft: |
12.18 | |
![]() | Aufnahme eines weiteren Gesellschafters durch Abtretung von Anteilen eines Altgesellschafters gegen Zahlung an den Altgesellschafter: |
12.19 | |
![]() | Unentgeltliche Aufnahme einer Kapitalgesellschaft gegen Einräumung einer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen: |
12.20 | |
![]() | Formwechsel einer Personengesellschaft in die Rechtsform einer anderen Personengesellschaft: |
12.21 | |
![]() | Beitritt eines weiteren Gesellschafters ohne vermögensmäßige Beteiligung: |
§ 24 UmwStG ist nicht in vollem Umfang anzuwenden im Fall der Einbringung unter gleichzeitiger unentgeltlicher Aufnahme anderer Gesellschafter (siehe dazu unten Rdnr. 12.90) sowie bei der Einbringung gegen Zuzahlung in das Vermögen des Einbringenden (siehe dazu unten Rdnr. 12.125 ff.).
Testen Sie "Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|