10.4 Übertragung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens

Autor: Bolk

10.4.1 Übertragung durch Rechtsträgerwechsel

10.58

Eine Übertragung im Unterschied zur Überführung liegt immer dann vor, wenn das wirtschaftliche Eigentum an einem Wirtschaftsgut auf einen anderen Rechtsträger übergeht. Rechtsträger in diesem Sinne können natürliche und juristische Personen (insbesondere GmbHs) sein, aber auch wiederum rechtsfähige Personengesellschaften. Ein Rechtsträgerwechsel liegt auch vor, wenn eine Übertragung in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft erfolgt, an der der Übertragende selbst als Gesellschafter beteiligt ist. Auf den Umfang der Beteiligung kommt es nicht an. Das Gleiche gilt umgekehrt für Übertragungen aus dem Gesellschaftsvermögen in das Vermögen des Gesellschafters. Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft, Gütergemeinschaft oder atypisch stille Gesellschaft, die mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird und folglich als Mitunternehmerschaft zu beurteilen ist, gelten diese Grundsätze entsprechend.

10.59

Der Rechtsträgerwechsel kann

entgeltlich mit Kaufpreisvereinbarungen wie unter Fremden,

gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten durch Gutschrift/Lastschrift auf Kapitalkonto I und evtl. daneben anderen Kapitalkonten,1)

erfolgen. Dabei sind folgende Sachverhaltsgestaltungen zu unterscheiden: