Autor: Bolk |
§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in der gegenwärtigen Fassung regelt nicht die unmittelbare unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO n.F.) einer Personengesellschaft in das Gesellschaftsvermögen einer anderen, auch beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft und ebenso nicht die entsprechende Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zum Buchwert.
Begründet wird dies mit dem gesetzlich abschließend geregelten Katalog derjenigen Sachverhalte, bei denen eine Übertragung zum Buchwert zulässig ist. Diese Rechtsauffassung ergibt sich auch – ohne weitere Erläuterung – aus den Gesetzesmaterialien1) und wird von der Finanzverwaltung seit Inkrafttreten des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG im Jahr 2001 vertreten.2) Folgt man diesen Vorgaben, ist die Aufdeckung stiller Reserven nicht zu verhindern.
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