Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung für 2014 vom 24. November 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03. Juli 2017 wird dahingehend geändert, dass kein Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 Einkommensteuergesetz in Höhe von 550.053 € festgestellt und den Feststellungsbeteiligten zugerechnet wird.
Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag vom 01. Dezember 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03. Juli 2017 wird mit der Maßgabe geändert, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb um 600.053 € gemindert wird.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Testen Sie "Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|